Geschrieben von: Administrator |
Mittwoch, den 08. Februar 2012 um 10:46 Uhr |
Sind Immobilien in einer Denkmalliste eingetragen, so bezeichnet man diese auch als Denkmalimmobilien. Nähere Regelungen gibt es in dem eingerichteten Denkmal-Schutz-Gesetz oder auch auf investition-baudenkmal.de. Diese Denkmalimmobilien werden durch den Staat als kulturelles Erbe eingestuft und zusätzlich auf eine einmalige Weise gefördert. Zu den überdauernden Zeitzeugen gehören unter anderem die prachtvollen Werke der deutschen Baukunst. Diese bilden die historische Entwicklung der Baukultur. Dem Stadtbild werden aufgrund der über 100 Jahre alten Geschichte der Denkmalimmobilien gute Noten verliehen. Das ist eine vorzeigliche Beschaffenheit, womit andere Immobilien oftmals nicht mithalten können. Denn die alten Immobilien trotzen mit ihrer Geschichte und zudem mit Charakter und Ausstrahlung. Diese Immobilien, die unter Denkmal stehen, bieten aber nicht nur einen kulturellen Mehrwert, sondern sie gelten als Investition auch als die Premium-Klasse der gesamten Immobilien. Aufgrund der umfangreichen Förderung einer solchen Immobilie kommt es zu hohen Mietrenditen und Wiederverlaufspreisen. Eine Immobilie steht unter Denkmal wenn diese durch die Einstufung des Amtes für Denkmalschutz in der Denkmalliste aufgenommen wird. Zu der Voraussetzung zählt, dass die Kriterien der Baudenkmäler erfüllt werden. Ab dem Moment gilt die Immobilie dann als ein erhaltungswürdiges Denkmal. Wie man sicher weiß, kann eine Denkmalimmobilie auch stattlich gefördert werden. Dies geschieht durch die Mittel der jeweiligen Landeshaushalte. Aber nur im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel. Ist dieser knapp bei Kasse, dann kann man kaum mit einer Mittelvergabe rechnen. Jedoch sucht der Staat immer häufiger nach privaten Investoren, bei denen sich die Förderung dann oftmals nur auf die Sanierung beschränkt. Durch Steuervergünstigungen werden die Denkmalimmobilien aber auch vom Staat gefördert. Je nach Größe und Zustand des Objekts stehen öfter mal kleine oder auch größere Wiederherstellungsarbeiten an. Je nach Gebäude und Besonderheiten gelten auch hier wieder bestimmte Regelungen. Wichtig ist es hierbei, inwieweit einzelne Elemente vorgegeben wurden. Wurde ein Fenster auf Holzrahmen ausgelegt, muss dieser auch wieder mit Holzrahmen neu eingebaut werden.
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